Hessen: Neue Regeln für denkmalgeschützte Immobilien

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Eine bundesweit interessante Änderung für Eigentümer denkmalgeschützter Immobilien zeichnet sich zum Jahreswechsel ab. Nach einem aktuellen dpa-Bericht müssen Eigentümer ab 1. Januar 2027 grundsätzlich einen Energieausweis vorlegen, wenn ein denkmalgeschütztes Wohngebäude verkauft, vermietet oder verpachtet wird. In Hessen betrifft dies laut Haus & Grund schätzungsweise 50.000 bis 60.000 Wohngebäude, die unter Denkmalschutz stehen oder Teil geschützter Gesamtanlagen sind.

Bisherige pauschale Ausnahme entfällt

Die bisherige generelle Ausnahme für Baudenkmäler von der Energieausweispflicht soll entfallen. Bei Immobilienanzeigen müssen nach Angaben des Verbands künftig ebenfalls die vorgeschriebenen Kennwerte angegeben werden. Bei Verstößen können demnach Bußgelder von bis zu 10.000 Euro drohen.

Denkmalschutz bleibt bei Sanierungen entscheidend

Die neue Pflicht bedeutet allerdings nicht automatisch, dass Eigentümer denkmalgeschützter Gebäude energetisch sanieren müssen. Genau hier liegt die für die Denkmalpflege entscheidende Einschränkung. Nach den Angaben von Haus & Grund bleiben besondere Schutzmechanismen bestehen. Energetische Anforderungen können zurücktreten, wenn deren Umsetzung die geschützte historische Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen würde oder der Aufwand unverhältnismäßig wäre.

Neue Herausforderung für alte Gebäude

Für Eigentümer historischer Gebäude bedeutet die Änderung dennoch zusätzlichen organisatorischen Aufwand. Gerade bei älteren Wohnhäusern, Fachwerkgebäuden und denkmalgeschützten Ensembles können energetische Kennwerte schwierig zu ermitteln sein. Für die Denkmalpflege entsteht damit ein weiteres Spannungsfeld zwischen Energiepolitik, Immobilienmarkt und Substanzerhalt. Der Energieausweis wird künftig auch bei zahlreichen Baudenkmalen zum Bestandteil von Verkauf und Vermietung, ohne dass damit automatisch eine umfassende energetische Modernisierung vorgeschrieben wird.

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